UNTERRICHTSBESTIMMUNGEN ab 1. September 2023
des Musikschulverbands Waidhofen/Ybbstal mit Öffentlichkeitsrecht


1.) Der Musikschulverband Waidhofen/Ybbstal bietet Gewähr für einen zeitnahen, Erfolg versprechenden Unterricht unter der Voraussetzung, dass die Erziehungsberechtigten für einen regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie für eine gewissenhafte, den Anweisungen des Lehrers entsprechende Vorbereitung der Aufgaben sorgen. In Bezug auf die Wahl der Unterrichtsmethode und die Auswahl der Behelfe hat der Lehrer völlige Freiheit.

 

2.) Der Unterricht erfolgt nach dem Lehrplan der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke. Zum Schulschluss werden für Schüler im Ordentlichen Zweig Jahreszeugnisse und für Schüler im Außerordentlichen Zweig Schulbesuchsbestätigungen ausgestellt.

 

3.) Für den Musikschulverband Waidhofen/Ybbstal gilt die Prüfungsordnung für NÖ Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

 

4.) Jeder Schüler einer niederösterreichischen Musikschule gemäß NÖ Musikschulgesetz 2000 hat sich im jeweiligen Hauptfach einer Übertrittsprüfung in die nächsthöhere Leistungsstufe zu unterziehen.

 

5.) Der Schüler hat vor der jeweiligen praktischen Prüfung die der Leistungsstufe entsprechenden Kenntnisse im Ergänzungsfach Musikkunde nachzuweisen. Die theoretische Prüfung ist nach den fachspezifischen Regelungen der Übertrittsprüfungen an niederösterreichischen Musikschulen durchzuführen.

 

6.) Alle Schüler, die regelmäßig ein Ensemble besuchen, sind automatisch im ordentlichen Zweig.

 

7.) Die Aufnahme des Schülers ist jederzeit möglich, sofern freie Ausbildungsplätze vorhanden sind.

 

8.) Die Anmeldung gilt zeitlich unbefristet, mindestens jedoch für ein Schuljahr, bis der Austritt erklärt wird. Dazu ist die schriftliche Abmeldung bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres erforderlich.

 

9.) Ein Ausschluss kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Disziplin oder bei völliger Nichteignung des Schülers nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter ausgesprochen werden; ebenso bei andauernder Minderleistung oder mangelndem Fleiß (Leistungsfeststellung durch Kontrollprüfung möglich).

 

10.) Unentschuldigtes Fernbleiben gilt nicht aus Austritt. Bleibt ein Schüler dem Unterricht fern, so besteht die Zahlungspflicht des Elternbeitrags weiter.

 

11.) In begründeten Fällen (z.B. lange Krankheit, Übersiedlung) ist ein Austritt nur im Einvernehmen mit der Musikschuldirektion möglich.

 

12.) Der Schüler erhält im Hauptfach jede Woche eine Unterrichtseinheit zu 25, 30, 40 oder 50 Minuten. Das Unterrichtsjahr deckt sich mit dem Pflichtschuljahr. Auch hinsichtlich der schulfreien Tage (Ferien/ Feiertage) sind die Bestimmungen der öffentlichen Pflichtschulen maßgeblich. Der Unterricht findet in den Räumlichkeiten der Musikschule der Mitgliedsgemeinden statt.

 

13.) Der Schüler ist verpflichtet an Schulveranstaltungen teilzunehmen und muss mindesten 1x pro Jahr öffentlich auftreten.

 

14.) Der verpflichtende/empfohlene Besuch der Ergänzungsfächer Orchester, Ensembles, Musikkunde für die Elementarstufe (ab der 3. Klasse Volksschule) und für die Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe ist unentgeltlich. Es besteht die Möglichkeit Ensembles, Musikkunde oder Orchester als Hauptfach zu besuchen – dafür gilt der EMO-Tarif.


15.) Der Musikschulverband bietet mindestens 33 Unterrichtseinheiten im Schuljahr an. Wird diese Zahl aus Gründen, die der Musikschulverband zu vertreten hat, nicht erreicht, so werden pro

Unterrichtseinheit 25min: EUR 11,45, 30min: EUR 12,40, 40min: 16,20 und 50min: EUR 19,00 rückerstattet. Die Vergütung erfolgt bis 31. August durch den Musikschulverband.

 

16.) Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Verhinderung des Unterrichtsbesuchs die Lehrkraft rechtzeitig zu verständigen, bei minderjährigen Schülern ist dies die Aufgabe der Erziehungsberechtigten.

 

17.) Vorhandene Leihinstrumente können vom Schüler gegen eine Leihgebühr von EUR 20,00 pro Monat (10 Monate) entlehnt werden. Die Leihgebühr wird zur Gänze im Mai des laufenden Schuljahrs per Erlagschein vorgeschrieben. Die Schülerin/der Schüler verpflichtet sich zu besonderer Sorgfalt im Umgang mit dem Leihinstrument.

 

18.) Der Musikschulverband haftet nicht für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Kleidung, Instrumenten, persönlichen Gegenständen, etc.

 

19.) Außerhalb der Unterrichts-, Proben- und Konzertzeit und außerhalb des jeweiligen Raumes besteht keine Aufsichtspflicht des Lehrers, somit haften die Eltern für Ihre Kinder.

 

20.) Das Schulgeld wird in 10 Monatsraten abgebucht und beträgt ab 1. September 2023:

Einzelunterricht

Instrumental-/

Gesangsunterricht

E25 Einzel
25 Min. 

E30 Einzel
30 Min.

E40 Einzel
40 Min.

E50 Einzel
50 Min.

Gruppe
zu zweit 50 Min.

Verbandsschüler
bis 24 Jahre

50,40

54,60
71,20

83,70

50,40

Auswärtiger Schüler
bis 24 Jahre

100,50
108,80
142,30
167,40
100,50

Erwachsener Schüler
ab 24 Jahre

150,70
163,20
213,40
251,20
150,70

Gruppenunterricht (min. 6 zahlende Teilnehmer)

Tanz
Musikalische Früherziehung (MFE)
MusiKlanGarten (MKG)

Tanz
50 Min

MKG25
14-tägig

MFE50

MKG50


Verbandsschüler

36,30
14,60
29,10

Auswärtiger Schüler

47,30
18,70
37,40

KUNSTFÄCHER (min. 8 zahlende Teilnehmer und inklusive EUR 5,00 Materialbeitrag/Monat)

Bildhauerei, Schauspiel, Malerei & Zeichnung, Fotografie / Film,

Schreibwerkstatt, Schmieden, Design


38,00                                                       






Ergänzungsfach als Hauptfach

Ensemble, Musikkunde, Orchester (EMO)

EMO
Ergänzungfach als Hauptfach alle Schüler

27,10