UNTERRICHTSBESTIMMUNGEN der Musik- und Kunstschule Waidhofen/Ybbstal ab 1. September 2026
1) Wir
bieten Gewähr für einen geregelten
und zeitgemäßen Unterricht unter der Voraussetzung, dass die
Erziehungsberechtigten für einen regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch
der Schülerin bzw. des Schülers sowie für eine gewissenhafte, den Anweisungen
der Lehrenden entsprechende Vorbereitung der Aufgaben sorgen. In Bezug auf die
Wahl der Unterrichtsmethode
und die Auswahl der Unterrichtsmaterialien haben
die Lehrenden pädagogische Freiheit.
2) Die
Schülerin bzw. der Schüler ist verpflichtet, der Lehrkraft eine Verhinderung
des Unterrichtsbesuchs ehestmöglich mitzuteilen. Bei minderjährigen Schülerinnen und
Schülern
obliegt dies den Erziehungsberechtigten. Unterrichtsstunden, welche von SchülerInnen versäumt oder
verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt.
3) Der Unterricht (ausgenommen Kunstfächer) erfolgt nach dem Lehrplan der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke. Zum Schulschluss erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Jahreszeugnis.
4) Für den Ausbildungszweig Musikschule gilt die Prüfungsordnung für NÖ Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht.
5) Jede Schülerin bzw. jeder Schüler einer niederösterreichischen Musikschule gemäß NÖ Musikschulgesetz 2000 hat sich im jeweiligen Hauptfach einer Übertrittsprüfung in die nächsthöhere Leistungsstufe zu unterziehen.
6) Die Schülerin bzw. der Schüler hat vor der jeweiligen praktischen Prüfung die der Leistungsstufe entsprechenden Kenntnisse im Ergänzungsfach Musikkunde nachzuweisen.
7) Die Anmeldung zur Aufnahme von SchülerInnen hat in
schriftlicher (elektronischer) Form grundsätzlich bis spätestens 31. Mai jeden
Jahres bei der Schulleitung zu erfolgen.
Die Anmeldung begründet keinen
Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musik- und Kunstschule. Die Entscheidung
über die Aufnahme trifft die Schulleitung.
Die Aufnahme gilt zeitlich
unbefristet und verlängert sich automatisch für das jeweils folgende Schuljahr,
sofern keine zeitgerechte Abmeldung erfolgt.
Ein allfälliger Wunsch nach
Zuteilung zu einer bestimmten Lehrkraft ist bei der Anmeldung zu vermerken und
wird von der Schulleitung nach Möglichkeit berücksichtigt.
8) Eine Abmeldung während des laufenden Schuljahres ist nicht möglich. Die schriftliche Abmeldung für das folgende Schuljahr muss bis spätestens 15. Mai des laufenden Schuljahres durch eine schriftliche (elektronische) Erklärung erfolgen.
9) Ein
Ausschluss kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Disziplin oder bei
völliger Nichteignung der Schülerin bzw. des Schülers nach Rücksprache mit den
Erziehungsberechtigten durch die Schulleitung ausgesprochen werden;
ebenso bei
andauernder Minderleistung oder mangelndem Fleiß (Leistungsfeststellung durch
Kontrollprüfung möglich).
10) Unentschuldigtes Fernbleiben gilt nicht als Abmeldung. Bleibt eine Schülerin bzw. ein Schüler dem Unterricht fern, besteht die Zahlungspflicht des Schulgeldes weiterhin.
11) Die
Schülerin bzw. der Schüler erhält im Hauptfach jede Woche eine
Unterrichtseinheit zu 25, 30, 40 oder 50 Minuten. Die Unterrichtung in Kunstfächern erfolgt ausschließlich
in Form von Gruppenunterricht.
Das Unterrichtsjahr deckt sich mit dem
Pflichtschuljahr. Auch hinsichtlich der schulfreien Tage (Ferien und Feiertage)
sind die Bestimmungen der öffentlichen Pflichtschulen maßgeblich.
Der
Unterricht findet in den Räumlichkeiten der Musik- und Kunstschule
Waidhofen/Ybbstal statt.
12) Die Schülerin bzw. der Schüler ist verpflichtet, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und mindestens einmal pro Jahr öffentlich aufzutreten.
13) Der Besuch der Ergänzungsfächer Orchester, Ensembles und Musikkunde für die Elementarstufe (ab der 3. Klasse Volksschule) sowie für die Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe ist unentgeltlich.
14) Es besteht die Möglichkeit, Ensembles, Musikkunde oder Orchester als Hauptfach zu besuchen – dafür gilt der EMO-Tarif.
15) Die
Musik- und Kunstschule Waidhofen/Ybbstal bietet mindestens 33
Unterrichtseinheiten im Schuljahr an. Wird diese Zahl aus Gründen, die der
Musikschulverband zu vertreten hat, nicht erreicht,
so werden pro
Unterrichtseinheit 23% der in der Tarifliste angeführten Beträge bis 31. August
des jeweiligen Jahrs rückerstattet:
16)
Vorhandene Leihinstrumente können von Schülerinnen und Schülern gegen eine
Leihgebühr von EUR 20,00 pro Monat (10 Monate) entlehnt werden. Die Leihgebühr
wird zur Gänze im Mai des laufenden Schuljahres vorgeschrieben.
Die Schülerin
bzw. der Schüler verpflichtet sich zu besonderer Sorgfalt im Umgang mit dem
Leihinstrument. Jede schuldhafte
Beschädigung oder der Verlust des überlassenen Instruments ist seitens der
SchülerInnen sofort
der Schulleitung zu melden und geht zulasten des/der
betreffenden SchülerIn oder deren/dessen Erziehungsberechtigten.
17) Die SchülerInnen haben die jeweilige
Hausordnung zu beachten. Demnach haftet die Musik- und Kunstschule
Waidhofen/Ybbstal nicht für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von
Kleidung,
Instrumenten, persönlichen Gegenständen oder sonstigem Eigentum.
18) Grundsätzlich tragen Erziehungsberechtigte die
Aufsichtspflicht für ihre Kinder. Unmündige minderjährige SchülerInnen müssen
von einem/einer Erziehungsberechtigten oder einem/einer VertreterIn zum
Unterricht gebracht
bzw. vom Unterricht abgeholt werden. Der Übergang der
Aufsichtspflicht für SchülerInnen auf die Lehrpersonen tritt grundsätzlich mit
der Übergabe der SchülerInnen an die Lehrpersonen, bei älteren Kindern bereits
bei Eintritt
in den Verfügungsbereich der Musikschule, ein. Außerhalb der Unterrichts-,
Proben- und Konzertzeiten sowie außerhalb des jeweiligen Unterrichtsraumes
besteht keine Aufsichtspflicht der Lehrenden.
19) Das in der Tarifliste angeführte Schulgeld ist für 10 Unterrichtsmonate pro Schuljahr (September bis Juni) zu leisten. (siehe Trarife)
UNTERRICHTSBESTIMMUNGEN für das Schuljahr 2025/2026
Musik- und Kunstschule Waidhofen/Ybbstal
1.) Wir bieten Gewähr für einen zeitnahen, Erfolg versprechenden Unterricht unter der Voraussetzung, dass die Erziehungsberechtigten für einen regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie für eine gewissenhafte, den Anweisungen des Lehrers entsprechende Vorbereitung der Aufgaben sorgen. In Bezug auf die Wahl der Unterrichtsmethode und die Auswahl der Behelfe hat der Lehrer völlige Freiheit.
2.) Der Schüler ist verpflichtet von einer voraussehbaren Verhinderung des Unterrichtsbesuchs die Lehrkraft rechtzeitig zu verständigen, bei minderjährigen Schülern ist das die Aufgabe der Erziehungsberechtigten.
3.) Der Unterricht erfolgt nach dem Lehrplan der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke. Zum Schulschluss erhalten die Schüler ein Jahreszeugnis.
4.) Es gilt die Prüfungsordnung für NÖ Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht.
5.) Jeder Schüler einer niederösterreichischen Musikschule gemäß NÖ Musikschulgesetz 2000 hat sich im jeweiligen Hauptfach einer Übertrittsprüfung in die nächsthöhere Leistungsstufe zu unterziehen.
6.) Der Schüler hat vor der jeweiligen praktischen Prüfung die der Leistungsstufe entsprechenden Kenntnisse im Ergänzungsfach Musikkunde nachzuweisen.
7.) Die Ausbildung in Ensembles, Orchestern und der Musikkunde ist bei Besuch eines Hauptfachs kostenlos.
8.) Die Aufnahme des Schülers ist jederzeit möglich, sofern freie Ausbildungsplätze vorhanden sind.
9.) Die Anmeldung gilt zeitlich unbefristet, mindestens jedoch für ein Schuljahr, bis der Austritt erklärt wird. Dazu ist die schriftliche Abmeldung bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres erforderlich.
10.) Ein Ausschluss kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Disziplin oder bei völliger Nichteignung des Schülers nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter ausgesprochen werden; ebenso bei andauernder Minderleistung oder mangelndem Fleiß (Leistungsfeststellung durch Kontrollprüfung möglich).
11.) Unentschuldigtes Fernbleiben gilt nicht als Abmeldung. Bleibt ein Schüler dem Unterricht fern, so besteht die Zahlungspflicht des Schulgelds weiter.
12.) In begründeten Fällen (z.B. lange Krankheit, Übersiedlung) ist eine Abmeldung nur im Einvernehmen mit der Musikschuldirektion möglich.
13.) Der Schüler erhält im Hauptfach jede Woche eine Unterrichtseinheit zu 25, 30, 40 oder 50 Minuten. Das Unterrichtsjahr deckt sich mit dem Pflichtschuljahr. Auch hinsichtlich der schulfreien Tage (Ferien/ Feiertage) sind die Bestimmungen der öffentlichen Pflichtschulen maßgeblich. Der Unterricht findet in den Räumlichkeiten der Musik- und Kunstschule Waidhofen/Ybbstal statt.
14.) Der Schüler ist verpflichtet an Schulveranstaltungen teilzunehmen und muss mindesten 1x pro Jahr öffentlich auftreten.
15.) Der empfohlene Besuch der Ergänzungsfächer Orchester, Ensembles, Musikkunde für die Elementarstufe (ab der 3. Klasse Volksschule) und für die Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe ist unentgeltlich.
Es besteht die Möglichkeit Ensembles, Musikkunde oder Orchester als Hauptfach zu besuchen – dafür gilt der EMO-Tarif.
16.) Die Musik- und Kunstschule Waidhofen/Ybbstal bietet mindestens 33 Unterrichtseinheiten im Schuljahr an. Wird diese Zahl aus Gründen, die der Musikschulverband zu vertreten hat, nicht erreicht, so werden pro
Unterrichtseinheit 25min: EUR 13,80, 30min: EUR 14,90, 40min: 19,50 und 50min: EUR 23,00 rückerstattet. Die Vergütung erfolgt bis 31. August.
17.) Vorhandene Leihinstrumente können vom Schüler gegen eine Leihgebühr von EUR 20,00 pro Monat (10 Monate) entlehnt werden. Die Leihgebühr wird zur Gänze im Mai des laufenden Schuljahrs per Erlagschein vorgeschrieben. Die Schülerin/der Schüler verpflichtet sich zu besonderer Sorgfalt im Umgang mit dem Leihinstrument.
18.) Die Musik- und Kunstschule Waidhofen/Ybbstal haftet nicht für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Kleidung, Instrumenten, persönlichen Gegenständen, etc.
19.) Außerhalb der Unterrichts-, Proben- und Konzertzeit und außerhalb des jeweiligen Raums besteht keine Aufsichtspflicht des Lehrers, somit haften die Eltern für Ihre Kinder.
20.) Das Schulgeld wird in 10 Monatsraten abgebucht und beträgt im Schuljahr 2025/2026: siehe Tarife
